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Die vier deklarierten Zutaten je Kapsel
Je Kapsel werden ausgewiesen: Glucosaminsulfat 400 mg, MSM 200 mg, Schachtelhalm-Extrakt 50 mg, standardisiert auf 7 Prozent Silicium, sowie Vitamin C 50 mg, entsprechend 50 Prozent des Nährstoffbezugswerts. Da die Verzehrempfehlung zwei Kapseln täglich vorsieht, verdoppeln sich diese Werte für die volle Tagesportion auf 800 mg, 400 mg, 100 mg und 100 mg. Diese Umrechnung ist beim Vergleich mit anderen Präparaten unbedingt vorzunehmen, denn manche Anbieter deklarieren je Kapsel, andere je Tagesportion, und beides steht gleichberechtigt nebeneinander im Markt. Wer die Bezugsgröße übersieht, vergleicht Zahlen, die nicht zusammengehören, und gelangt zu einem Ergebnis ohne jeden Aussagewert.
Der Nährstoffbezugswert, häufig als NRV abgekürzt, ist ein einheitlicher Referenzwert für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Europäischen Union. Er beschreibt eine Orientierungsgröße für Erwachsene und ist keine individuelle Empfehlung, schon gar keine Zielvorgabe, die täglich erreicht werden müsste. Für Glucosaminsulfat, für MSM und für den Pflanzenextrakt existiert kein solcher Bezugswert, weshalb dort auch keine Prozentangabe steht und nicht stehen darf. Das Fehlen der Prozentangabe ist also keine Lücke in der Deklaration und kein Versäumnis des Herstellers, sondern die korrekte und rechtlich vorgeschriebene Darstellung für Stoffe, für die kein Referenzwert festgelegt wurde.
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Glucosaminsulfat und MSM: Mengen ohne zugelassene Aussage
Glucosamin ist ein Aminozucker, der im menschlichen Körper natürlich vorkommt und in Nahrungsergänzungsmitteln meist als Sulfatsalz eingesetzt wird. MSM steht für Methylsulfonylmethan, eine organische Schwefelverbindung, die ebenfalls synthetisch hergestellt wird. Beide Stoffe sind in Präparaten dieser Produktgruppe weit verbreitet, und beide sind Gegenstand einer umfangreichen, in ihren Ergebnissen aber uneinheitlichen Untersuchungslage. Für die Kennzeichnung ist allein entscheidend, dass in der Europäischen Union für keinen der beiden Stoffe eine gesundheitsbezogene Angabe mit Bezug zu Gelenken oder Knorpel zugelassen ist. Die enthaltene Menge darf deklariert werden, eine Aussage über einen daraus folgenden Nutzen dagegen nicht.
Diese Unterscheidung wird im Netz regelmäßig verwischt, und zwar meist absichtlich. Zulässig ist es, die enthaltene Menge anzugeben und den Stoff neutral zu beschreiben. Unzulässig ist jede Formulierung, die dem Stoff im Produktzusammenhang eine gesundheitliche Leistung zuschreibt, gleich wie vorsichtig sie verpackt wird. Umschreibungen, Sternchenhinweise, Fragezeichen in der Überschrift oder Formulierungen im Konjunktiv ändern daran nichts. Wenn eine Verkaufsseite einen Nutzen für die Beweglichkeit nahelegt und sich dabei ausdrücklich auf Glucosamin oder MSM beruft, bewegt sie sich außerhalb des zugelassenen Rahmens. Das ist ein belastbares Prüfkriterium, das Sie ohne jedes Fachwissen selbst anwenden können.
03
Schachtelhalm-Extrakt und der Sinn der Standardisierung
Der Schachtelhalm-Extrakt ist mit 50 mg je Kapsel deklariert und auf 7 Prozent Silicium standardisiert. Standardisierung bedeutet, dass der Hersteller den Gehalt eines bestimmten Inhaltsstoffs im Extrakt auf einen festen Wert einstellt, statt lediglich eine Masse Pflanzenmaterial anzugeben. Das ist für den Käufer ein relevanter Qualitätshinweis, weil Pflanzenextrakte je nach Herkunft, Erntezeitpunkt, verwendetem Pflanzenteil und Extraktionsverfahren erheblich schwanken können. Ohne Standardisierung sagt die Angabe von 50 mg Extrakt fast nichts aus; mit Standardisierung lässt sich der gelieferte Anteil des Leitstoffs berechnen und zwischen zwei Produkten überhaupt erst vergleichen, was ohne diese Angabe schlicht unmöglich wäre.
Die Rechnung selbst ist einfach: 7 Prozent von 50 mg ergeben 3,5 mg Silicium je Kapsel, bei zwei Kapseln also 7 mg täglich. Beim Vergleich mit anderen Produkten ist dennoch Vorsicht geboten, weil Anbieter unterschiedliche Bezugsgrößen wählen. Manche geben die Extraktmenge an, manche die Menge des standardisierten Leitstoffs, manche das Verhältnis von Droge zu Extrakt, und diese Angaben sind nicht ohne Weiteres ineinander überführbar. Eine höhere Extraktmenge bedeutet nicht automatisch mehr Leitstoff, wenn der Standardisierungsgrad niedriger liegt oder auf der Packung gar nicht angegeben wurde und sich deshalb nicht nachrechnen lässt.
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Vitamin C und die einzige zulässige Angabe
Vitamin C ist mit 50 mg je Kapsel deklariert, entsprechend 50 Prozent des Nährstoffbezugswerts. Bei zwei Kapseln täglich werden damit 100 mg und rechnerisch 100 Prozent des Bezugswerts erreicht. Vitamin C ist der einzige Bestandteil dieser Rezeptur, für den in der Europäischen Union eine gesundheitsbezogene Angabe mit Bezug zum Knorpel zugelassen ist. Sie lautet im genehmigten Wortlaut: Vitamin C „trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Knorpel bei". Verwendet werden darf diese Angabe nur, wenn die vorgeschriebene Mindestmenge je Tagesportion tatsächlich erreicht wird; andernfalls wäre auch dieser Satz unzulässig.
Der Wortlaut verdient genaues Lesen, denn er ist deutlich enger, als er auf den ersten Blick wirkt. Er beschreibt einen Beitrag zu einem normalen physiologischen Vorgang, nämlich der Kollagenbildung, und er bezieht sich auf eine normale Funktion. Er sagt nichts über die Behandlung von Beschwerden, nichts über eine Verbesserung, nichts über Regeneration und nichts über einen spürbaren Effekt im Alltag. Geht eine Werbeaussage über diesen Wortlaut hinaus, ist der Zusatz nicht gedeckt, auch wenn der zugelassene Satz korrekt daneben abgedruckt ist. Diese Kombination aus richtigem Claim und werblicher Übersteigerung ist ein besonders häufiges Muster.
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Hilfsstoffe, Kapselhülle und die Frage nach der Herkunft
Neben den wertgebenden Zutaten enthält jede Kapsel Hilfsstoffe, etwa Trennmittel, sowie die Kapselhülle selbst. Hilfsstoffe erfüllen technische Funktionen bei Herstellung, Dosierung und Abfüllung und tragen nicht zum deklarierten Gehalt der wertgebenden Zutaten bei. Für Menschen mit Unverträglichkeiten sind sie dennoch relevant, weshalb die vollständige Zutatenliste auf der Packung stets selbst zu lesen ist und nicht durch eine gekürzte Onlinebeschreibung ersetzt werden kann. Auch die Kapselhülle ist ein Bestandteil der Zutatenliste; ihr Material entscheidet unter anderem darüber, ob ein Produkt für eine vegetarische oder vegane Ernährungsweise überhaupt infrage kommt, was aus der Vorderseite selten hervorgeht.
Ein Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit: die Herkunft des Glucosamins. Glucosamin für Nahrungsergänzungsmittel wird häufig aus den Schalen von Krebstieren gewonnen; daneben existieren fermentative Herstellungsverfahren ohne tierisches Ausgangsmaterial. Wer auf Krebstiere allergisch reagiert, muss diese Herkunftsangabe zwingend vor einer Einnahme prüfen. Sie steht auf der Verpackung oder im Datenblatt des Anbieters und ist bei Unklarheit dort schriftlich zu erfragen, bevor eine Bestellung ausgelöst wird. Diese Frage wird auf der Seite zu Sicherheit und Wechselwirkungen ausführlicher behandelt, weil sie über eine reine Deklarationsfrage hinausgeht und unmittelbar die Verträglichkeit sowie die grundsätzliche Eignung des Produkts für Sie betrifft.