01
Wie gesundheitsbezogene Angaben in der EU geregelt sind
Grundlage ist die europäische Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel aus dem Jahr 2006. Sie kehrt die gewohnte Logik um: Nicht das Verbot muss begründet werden, sondern die Erlaubnis. Eine gesundheitsbezogene Angabe darf nur verwendet werden, wenn sie in die Unionsliste der zugelassenen Angaben aufgenommen wurde, wenn die dort genannten Verwendungsbedingungen erfüllt sind und wenn der genehmigte Wortlaut oder eine sinngleiche Formulierung benutzt wird. Alles, was nicht auf dieser Liste steht, ist unzulässig, unabhängig davon, ob es plausibel klingt, ob es weit verbreitet ist oder ob Untersuchungen dazu existieren.
Für einzelne Pflanzenstoffe gilt eine Übergangsregelung, in deren Rahmen Anträge bislang nicht abschließend bewertet wurden. Diese Angaben befinden sich in einem Schwebezustand, sind aber ebenfalls kein Freibrief für beliebige Formulierungen. Nicht unter die Verordnung fallen dagegen krankheitsbezogene Aussagen, denn diese sind für Lebensmittel ohnehin generell verboten. Ein Produkt darf also nicht damit beworben werden, dass es einer Krankheit vorbeugt, sie behandelt oder heilt. Diese Grenze ist absolut und lässt sich weder durch vorsichtige Formulierungen noch durch Fußnoten, Sternchen oder in fremdem Namen wiedergegebene Zitate verschieben. Sie gilt für Verpackung, Werbung und Verkaufsseite gleichermaßen.
02
Die einzige zugelassene Angabe in dieser Rezeptur
Von den vier deklarierten Zutaten trägt allein Vitamin C eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe mit Bezug zum Knorpel. Der genehmigte Wortlaut lautet: Vitamin C „trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Knorpel bei". Verwendet werden darf diese Angabe, wenn das Produkt die vorgeschriebene Mindestmenge je Tagesportion liefert. Daneben existieren für Vitamin C weitere zugelassene Angaben mit anderen Bezugspunkten, die hier nicht einschlägig sind, weil sie mit dem Bewegungsapparat nichts zu tun haben und deshalb in diesem Zusammenhang auch nicht zitiert werden sollten. Ein Claim gilt immer nur für den Bezugspunkt, für den er zugelassen wurde.
Für Glucosaminsulfat und für MSM ist in der Europäischen Union keine gesundheitsbezogene Angabe mit Bezug zu Gelenken oder Knorpel zugelassen. Entsprechende Anträge wurden geprüft und führten nicht zu einer Aufnahme in die Liste. Das bedeutet nicht, dass die Stoffe schädlich wären oder dass keine Untersuchungen zu ihnen existierten; beides wäre eine unzulässige Umkehrung. Es bedeutet, dass die vorgelegten Belege nach dem angelegten wissenschaftlichen Maßstab nicht ausgereicht haben, um einen Ursache-Wirkungs-Zusammenhang als hinreichend gesichert anzusehen. Für die Kennzeichnung ist allein dieses Ergebnis maßgeblich, nicht die abweichende Einschätzung eines Anbieters, einer Verkaufsseite oder eines Ratgeberportals.
03
Studien zu Zutaten sind keine Studien zum Produkt
Verkaufsseiten verweisen gern auf Untersuchungen zu einzelnen Inhaltsstoffen und erwecken damit den Eindruck, das beworbene Produkt selbst sei untersucht worden. Das ist ein Trugschluss. Eine Untersuchung gilt für die geprüfte Substanz, in der geprüften Menge, in der geprüften Darreichungsform, an der geprüften Personengruppe und über den geprüften Zeitraum. Weicht ein Produkt in einem einzigen dieser Punkte ab, und das tut praktisch jede Kombinationsrezeptur, ist die Übertragung nicht zulässig. Ein fertiges Präparat ist weder die Summe seiner Zutaten noch die Summe der Literatur zu diesen Zutaten. Diese Übertragung ist der häufigste Fehler in der Produktwerbung.
Wenn Ihnen ein Verweis auf eine Untersuchung begegnet, prüfen Sie vier Dinge. Erstens, ob die Quelle vollständig genannt ist, mit Titel, Autoren, Zeitschrift und Jahr; ein Verweis auf Studien belegen ohne jede Fundstelle ist keine Quellenangabe, sondern eine Behauptung. Zweitens, worum es sich handelt: eine Untersuchung am Menschen, eine im Reagenzglas oder eine im Tiermodell. Drittens, ob die untersuchte Substanz und Menge dem entspricht, was im beworbenen Produkt tatsächlich steckt. Viertens, wer die Untersuchung finanziert hat, denn diese Angabe steht in seriösen Veröffentlichungen ausdrücklich dabei. Bleibt eine dieser vier Fragen offen, ist der Verweis kein Beleg.
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Was am Ende offenbleibt
Die ehrliche Antwort auf die Frage nach der Wirkung von Flexaten lautet: Sie lässt sich von außen nicht beantworten, und niemand darf sie Ihnen beantworten, solange keine zugelassene Angabe dafür existiert. Für die enthaltenen Mengen an Glucosaminsulfat und MSM gibt es keine zugelassene Aussage über Gelenke. Für Vitamin C gibt es eine, und sie ist eng gefasst und beschreibt lediglich einen Beitrag zu einem normalen körpereigenen Vorgang. Mehr steht auf der rechtlich gesicherten Seite nicht zur Verfügung, und alles, was darüber hinausgeht, ist Vermutung oder Werbung, gleich wie sachlich der Ton dabei klingt.
Diese Antwort ist unbefriedigend, aber sie ist die einzige, die sich verantworten lässt. Wer aufgrund von Gelenkbeschwerden nach einer Lösung sucht, findet sie nicht in einer Zutatenliste, sondern in einer Abklärung der Ursache durch eine Fachperson. Ein Nahrungsergänzungsmittel kann eine Ernährung ergänzen; es kann keinen Befund ersetzen und keine Behandlung. Wenn Beschwerden anhalten, sich verschlimmern oder von weiteren Symptomen begleitet werden, gehört das in ärztliche Hände, und zwar bevor Geld in ein Präparat fließt, dessen Nutzen im Einzelfall niemand seriös vorhersagen kann. Diese Reihenfolge schützt vor unnötigen Ausgaben und vor verlorener Zeit.